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Zweckentfremdung von Wohnraum bei Monteurzimmern

Was müssen Vermieter von Monteurzimmern beachten?

Im Beitrag „Nutzungsänderung für Monteurzimmer“ hast du erfahren, wann eine baurechtliche Nutzungsänderung notwendig ist.

Doch selbst wenn das Bauamt grünes Licht gibt, musst du zusätzlich prüfen, ob in deiner Kommune ein Zweckentfremdungsverbot gilt. Denn viele Städte und Gemeinden regeln eigenständig, ab wann eine Wohnung nicht mehr als Wohnraum gilt.

Was ist das Zweckentfremdungsverbot?

Das Zweckentfremdungsverbot ist eine gesetzliche Regelung, die in einigen Städten und Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt gilt.

Ziel der Regelung: Vorhandenen Wohnraum als Wohnraum erhalten und verhindern, dass er für andere Zwecke genutzt wird.

Eine Wohnung gilt als zweckentfremdet, wenn sie nicht mehr überwiegend als Wohnraum dient.

Typische Beispiele:

  • Tage- oder wochenweise Vermietung als Beherbergungsstätte – etwa an Touristen oder wechselnde Kurzzeitgäste
  • Gewerbliche Nutzung – wenn die Wohnung dauerhaft als Büro, Praxis oder Lager verwendet wird
  • Leerstand über längere Zeit – wenn eine Wohnung bewusst ungenutzt bleibt, z. B. aus spekulativen Gründen

Warum gibt es das Zweckentfremdungsverbot?

In vielen Großstädten fehlt bezahlbarer Wohnraum. Wenn immer mehr Wohnungen an Touristen vermietet werden oder über längere Zeit leerstehen, verschärft sich die Situation zusätzlich.

Das Zweckentfremdungsverbot soll genau hier ansetzen: Es schützt bestehenden Wohnraum davor, dem regulären Wohnungsmarkt entzogen zu werden und sichert so Wohnraum für die Bevölkerung.

Um das umzusetzen, haben einige Bundesländer spezielle Landesgesetze geschaffen. Diese geben den Kommunen die Möglichkeit, eigene Zweckentfremdungssatzungen zu erlassen. Erst wenn eine Kommune eine solche Satzung beschließt, gilt dort tatsächlich ein Zweckentfremdungsverbot. In einer solchen Satzung wird genau festgelegt:

  • Was als Zweckentfremdung gilt
  • Wann eine Genehmigung nötig ist
  • Welche Ausnahmen es gibt
  • Welche Strafen drohen (oft hohe Bußgelder)
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Ob und wann eine Zweckentfremdung vorliegt, hängt von der örtlichen Satzung deiner Stadt oder Gemeinde ab. Während Metropolen wie Berlin, Hamburg oder München sehr strenge Regeln anwenden, sind die Regelungen in anderen Regionen lockerer oder derzeit gar nicht vorhanden. 

Zweckentfremdung von Wohnraum – Was bedeutet das für dich als Vermieter?

Wird Wohnraum regelmäßig tage- oder wochenweise an wechselnde Gäste vermietet, gilt dies in Städten oder Gemeinden mit einem Zweckentfremdungsverbot meist als Zweckentfremdung von Wohnraum.

Warum?

Die Wohnung dient nicht mehr als fester Lebensmittelpunkt, sondern nur als Unterkunft auf Zeit mit ständig wechselnden Gästen. Damit steht sie dem regulären Wohnungsmarkt nicht mehr zur Verfügung. Die Nutzung wird daher rechtlich nicht mehr als Wohnnutzung eingestuft.

Rechtliche Einordnung

Das Zweckentfremdungsverbot soll sicherstellen, dass bestehender Wohnraum nicht zu anderen Zwecken genutzt wird – etwa für Ferien- oder Monteurvermietung.

Ob du tatsächlich gegen diese Vorschriften verstößt oder rechtmäßig vermietest, hängt entscheidend davon ab, ob du bereits eine baurechtliche Nutzungsänderung hast oder nicht.

Im Folgenden schauen wir uns dazu zwei Fälle an:

  • Fall A: Du hast bereits eine baurechtliche Nutzungsänderung
  • Fall B: Du hast keine baurechtliche Nutzungsänderung

Fall A: Du hast bereits eine baurechtliche Nutzungsänderung

Wenn in deiner Stadt oder Gemeinde ein Zweckentfremdungsverbot gilt, betrifft dich dieses nur dann, wenn du Wohnraum nutzt oder vermietest.

Sobald deine Wohnung jedoch baurechtlich als Beherbergungsstätte genehmigt ist, fällt sie nicht mehr unter das Zweckentfremdungsverbot.

Warum? Baurechtlich handelt es sich dann nicht mehr um Wohnraum, den du zweckentfremden könntest.

Du nutzt die Immobilie also rechtskonform zu dem genehmigten Zweck – zur Beherbergung.

Was das für dich konkret bedeutet:

  • Keine Zweckentfremdung: Du darfst deine Unterkunft legal kurzfristig vermieten, ohne gegen das Zweckentfremdungsverbot zu verstoßen. Der Wohnraumschutz greift nur, wenn tatsächlicher Wohnraum entzogen wird – und das ist bei einer genehmigten Beherbergung nicht der Fall.
  • Aber: Auch wenn du keinen Wohnraum mehr nutzt, kann deine Stadt oder Gemeinde eine Registrierungspflicht für Beherbergungsbetriebe vorschreiben. Diese Pflicht ergibt sich nicht aus dem Zweckentfremdungsverbot, sondern aus anderen kommunalen Regelungen oder Landesgesetzen.

Das musst du beachten, wenn ein Zweckentfremdungsverbot gilt:

Registrierungspflicht prüfen: Auch bei einer bereits genehmigten Nutzungsänderung zur Beherbergung können je nach landesrechtlicher oder kommunaler Regelung Registrierungs- oder Nachweispflichten bestehen. Ob du deine Unterkunft registrieren musst und ob bzw. wo eine Registrierungsnummer angegeben werden muss, richtet sich nach dem jeweils geltenden Registrierungsverfahren. Manche Regelungen erfassen sämtliche öffentlichen Angebote und Werbedarstellungen, andere knüpfen ausdrücklich an bestimmte Online-Plattformen an.

Manche Städte oder Gemeinden verlangen außerdem, dass Vermieter einen Belegungskalender führen oder die tatsächlichen Vermietungszeiträume dokumentieren. Diese Nachweise sind wichtig – sie helfen dir bei einer Kontrolle oder Nachfrage durch die Behörde und belegen, dass du dich an die geltenden Regeln hältst.

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Merke

Wenn in deiner Stadt oder Gemeinde ein Zweckentfremdungsverbot gilt, betrifft dich das nur, solange die Wohnung als Wohnung genehmigt ist.

Hast du eine baurechtlich genehmigte Nutzungsänderung zur Beherbergung, gilt dein Objekt nicht mehr als Wohnraum – du zweckentfremdest also nichts.

Trotzdem können Registrierungs- und Nachweispflichten bestehen, um deine Nutzung offiziell bei der Kommune zu melden. 

Fall B: Du hast keine baurechtliche Nutzungsänderung

Wenn in deiner Stadt oder Gemeinde ein Zweckentfremdungsverbot gilt und du Wohnraum ohne baurechtliche Nutzungsänderung regelmäßig an wechselnde Gäste vermietest (z. B. Monteure, Geschäftsreisende oder Touristen), liegt eine Zweckentfremdung von Wohnraum vor.

Denn: Deine Wohnung wird nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt, sondern zu Beherbergungszwecken.

Damit steht sie dem regulären Wohnungsmarkt nicht mehr zur Verfügung und fällt unter das Zweckentfremdungsverbot deiner Stadt oder Gemeinde.

Was das bedeutet:

Du darfst deine Wohnung nicht einfach kurzzeitig vermieten, solange sie baurechtlich als Wohnraum gilt. In Städten mit Zweckentfremdungsverbot ist das genehmigungspflichtig.

Das musst du beachten, wenn ein Zweckentfremdungsverbot gilt:

1. Zweckentfremdungssatzung prüfen

  • Prüfe auf der Website deiner Stadt oder Gemeinde oder beim Wohnraumschutzamt, ob eine Zweckentfremdungssatzung gilt
  • Dort erfährst du:
    • Ab welcher Vermietungsdauer oder Nutzung eine Zweckentfremdung vorliegt
    • Welche Ausnahmen oder Sonderregelungen gelten (z. B. zeitlich begrenzte Vermietung bis 8 - 10 Wochen/Jahr)
    • Welche Unterlagen du für einen Antrag einreichen musst
2. Zweckentfremdungsgenehmigung beantragen
  • Stelle beim zuständigen Wohnungsamt, Wohnraumschutz- oder Zweckentfremdungsamt einen Antrag auf Zweckentfremdungsgenehmigung
  • In der Regel werden folgende Unterlagen verlangt:
    • Grundriss / Lageplan
    • Eigentumsnachweis
    • Beschreibung der geplanten Nutzung (Zeiträume, Gästewechsel, Zweck)
    • Nachweis über Ersatzwohnraum oder wirtschaftliche Begründung
  • Wenn die Nutzung nicht mehr als „Wohnen“ eingestuft wird, sondern als Beherbergung, ist zusätzlich eine baurechtliche Nutzungsänderung beim Bauamt zu beantragen.
  • In vielen Städten wird eine Zweckentfremdungsgenehmigung nur dann erteilt, wenn die baurechtliche Zulässigkeit nachgewiesen ist – beide Verfahren hängen also häufig voneinander ab.
3. Registrierungspflicht beachten
  • In vielen Städten musst du deine Unterkunft registrieren und eine Wohnraumschutz- oder Registrierungsnummer angeben
  • Ob und wo eine Registrierungs- oder Wohnraumschutznummer angegeben werden muss, hängt von der jeweiligen lokalen Regelung ab. Manche Kommunen verlangen die Nummer in sämtlichen öffentlichen Angebots- und Werbedarstellungen, andere Registrierungsverfahren knüpfen ausdrücklich an bestimmte Online-Plattformen an.
4. Belegung dokumentieren
  • Manche Städte oder Gemeinden verlangen außerdem, dass Vermieter einen Belegungskalender führen oder die tatsächlichen Vermietungszeiträume dokumentieren.
  • Diese Nachweise sind wichtig – sie helfen dir bei einer Kontrolle oder Nachfrage durch die Behörde und belegen, dass du dich an die geltenden Regeln hältst.
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„Genehmigungspflichtig“ bedeutet nicht automatisch, dass du auch eine Genehmigung erhältst.

In Städten und Gemeinden mit Wohnraummangel oder besonders strengen Satzungen (z. B. Berlin, München, Hamburg) ist es oft sehr schwierig oder unmöglich, eine Zweckentfremdungsgenehmigung für klassischen Wohnraum zu bekommen.

Prüfe immer die Satzung deiner Stadt oder Gemeinde. In einigen Städten und Gemeinden ist eine kurzzeitige Vermietung an wechselnde Gäste für eine begrenzte Anzahl von Tagen oder Wochen pro Jahr sogar ohne Zweckentfremdungsgenehmigung zulässig. 

Übersicht: Zweckentfremdung in Großstädten (exemplarisch)

Streng geregelt:

Berlin

  • Zweckentfremdung liegt vor, wenn Wohnraum wiederholt tage- oder wochenweise als Ferienwohnung oder Monteurzimmer überlassen wird (§ 2 ZwVbG)
  • Genehmigungspflicht ab der ersten regelmäßigen Kurzzeitvermietung
  • Registrierungsnummer erforderlich

Hamburg

  • Wenn Wohnraum an wechselnde Nutzer „zum nicht auf Dauer angelegten Gebrauch“ überlassen wird (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 HmbWoSchG)
  • Monteurunterkünfte gelten meist als beherbergungsähnlich, also zweckentfremdet
  • Wohnraumschutznummer und Belegungsmeldung erforderlich

München

  • Wohnraum darf grundsätzlich bis zu 8 Wochen (= 56 Kalendertage) pro Kalenderjahr zu Zwecken der Fremdenbeherbergung genutzt werden; darüber hinaus liegt grundsätzlich eine genehmigungspflichtige Zweckentfremdung vor.
  • Seit 1. August 2026 sieht die Münchner Zweckentfremdungssatzung zusätzlich ein Registrierungsverfahren für kurzfristige Vermietungen über Online-Plattformen im Sinne der EU-Verordnung 2024/1028 vor.
  • Als kurzfristig gelten hierbei Vermietungen von bis zu sechs Monaten ohne Unterbrechung.
  • Nach Start des Registrierungsverfahrens muss die Registrierungsnummer auf der betreffenden Online-Plattform angegeben werden.
  • Stand September 2026: Das Registrierungsverfahren ist noch nicht praktisch gestartet. Die Bundesnetzagentur nennt für München derzeit den 1. Oktober 2026 als geplanten Starttermin.

Mittel geregelt:

Frankfurt am Main

  • Wiederholte tage- oder wochenweise Vermietung als Ferienwohnung oder Fremdenbeherbergung gilt als Zweckentfremdung (§ 3 Abs. 1 Ferienwohnungssatzung)
  • Vermietung bis zu 10 Wochen pro Jahr ist genehmigungsfrei
  • Keine Registrierungspflicht

Stuttgart

  • Zweckentfremdung liegt vor, wenn Wohnraum mehr als 10 Wochen im Jahr zu Beherbergungszwecken genutzt wird (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ZwEVS)
  • Kurzzeitvermietung bis 10 Wochen ist erlaubt
  • Registrierungsnummer erforderlich

Weniger streng geregelt:

Düsseldorf, Bonn, Münster, Aachen:

  • Kurzzeitvermietung bis 90 Tage pro Jahr erlaubt (bei Studierenden bis 180 Tage) (§ 12 (2) Gesetz zur Stärkung des Wohnungswesens in Nordrhein-Westfalen Wohnraumstärkungsgesetz – WohnStG); beachte: es kann dennoch die Pflicht zur Anzeige dieser Kurzzeitvermietung und zur Führung eines Belegungskalenders bestehen.
  • Danach gilt die Nutzung als Zweckentfremdung und muss genehmigt werden
  • Registrierungspflicht (Wohnraum-Identitätsnummer)
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Tipp

Informiere dich frühzeitig bei deinem Bau- oder Wohnungsamt über die konkrete Rechtslage vor Ort.

Prüfe alternative Nutzungsformen, die rechtlich nicht in den Anwendungsbereich des Zweckentfremdungsverbots fallen:

  • Umnutzung von Gewerbeeinheiten: Gewerbliche Flächen (z. B. Büro, Laden, Praxis) waren nie Wohnraum und werden daher keinem Wohnungsmarkt entzogen, beachte: es kann dennoch einer Nutzungsänderungsgenehmigung bedürfen, wenn die Benutzung als Beherbergungsbetrieb nicht von der bestehenden Baugenehmigung umfasst ist

Wenn in deiner Kommune noch kein Zweckentfremdungsverbot gilt: Kümmere dich frühzeitig um eine baurechtliche Nutzungsänderung zur Beherbergung. So bist du vorbereitet, falls später ein Zweckentfremdungsverbot eingeführt wird und kannst deine Unterkunft auch künftig rechtssicher als Kurzzeitvermietung betreiben.

Folgen bei unerlaubter Zweckentfremdung

Wer Wohnraum ohne Genehmigung zweckentfremdet, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit Konsequenzen rechnen.

Die genauen Sanktionen richten sich nach dem jeweiligen Landesgesetz oder der Zweckentfremdungssatzung deiner Kommune – die Grundprinzipien sind jedoch überall ähnlich.

  • Nutzungsuntersagung: Die zuständige Behörde kann die weitere Nutzung sofort untersagen, wenn sie feststellt, dass Wohnraum ohne Genehmigung zweckentfremdet wird.
  • Rückführungspflicht: Die zuständige Behörde kann verlangen, dass die Wohnung wieder in ihren ursprünglichen Zustand versetzt und dem Wohnungsmarkt zur Verfügung gestellt wird.
  • Bußgelder: Eine unerlaubte Zweckentfremdung gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit hohen Bußgeldern geahndet werden. Die Obergrenzen sind je nach Stadt und Bundesland unterschiedlich. Das Bußgeld kann so bemessen werden, dass der wirtschaftliche Vorteil vollständig ausgeglichen wird. Das ergibt sich aus § 17 Abs. 4 OWiG: Die Geldbuße soll den finanziellen Vorteil übersteigen, der durch die Ordnungswidrigkeit entstanden ist.
  • Zwangsgeld und Vollstreckung: Kommst du einer Anordnung (z. B. Nutzungsuntersagung) nicht nach, kann die Behörde Zwangsgelder verhängen, um die Anordnung durchzusetzen. Diese betragen oft mehrere Tausend Euro pro Wohnung und können mehrfach wiederholt werden, bis du die Nutzung änderst.
  • Untersagung der weiteren Vermietung: Bei wiederholten oder vorsätzlichen Verstößen kann dir die Behörde auch die weitere Vermietung des Objekts untersagen. In schweren Fällen droht der dauerhafte Entzug der Nutzungserlaubnis oder sogar die Schließung des Betriebs.
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Eine unerlaubte Zweckentfremdung kann teuer werden – finanziell und rechtlich.

Neben Bußgeldern drohen dir Nutzungsverbote, Rückbauauflagen und dauerhafte Einschränkungen deiner Vermietung. 

Registrierungsnummer/ Wohnraumschutznummer

Die Registrierungsnummer oder Wohnraumschutznummer (auch Wohnraum-ID genannt) ist eine behördliche Nummer, die du von deiner Stadt oder Gemeinde erhältst, wenn du deine Unterkunft offiziell registrierst.

Sie dient der Kontrolle und Transparenz im Vermietungsmarkt und soll verhindern, dass Wohnraum zweckentfremdet oder illegal als z. B. Ferienwohnung oder Monteurzimmer genutzt wird.

Hinweis zur Begrifflichkeit:

Je nach Stadt oder Gemeinde wird diese Nummer unterschiedlich bezeichnet – zum Beispiel als Registrierungsnummer, Wohnraumschutznummer oder Wohnraum-ID. Alle Begriffe meinen jedoch dasselbe: Die behördliche Nummer zur offiziellen Anmeldung einer Unterkunft.

Um die Lesbarkeit zu erleichtern, verwenden wir im Folgenden einheitlich den Begriff „Registrierungsnummer“. 

Was ist die Aufgabe der Registrierungsnummer?

  • Pflichtangabe in Inseraten: Ob und in welchen Anzeigen eine Registrierungsnummer angegeben werden muss, richtet sich nach dem jeweiligen Registrierungsverfahren. Manche lokale Vorschriften erfassen sämtliche öffentlichen Angebote und Werbedarstellungen. Andere Regelungen – wie das neue Münchner Registrierungsverfahren – knüpfen ausdrücklich an Online-Plattformen im Sinne der EU-Verordnung 2024/1028 an.

  • Wichtig für mein-Monteurzimmer.de: Die EU-Verordnung definiert Online-Plattformen in diesem Zusammenhang als Plattformen, über die Gäste Fernabsatzverträge mit Gastgebern abschließen können. Da auf mein-Monteurzimmer.de keine direkte Buchung abgeschlossen wird, fällt das Portal nach der bereits anwaltlich geprüften Einordnung nicht unter diese Plattformdefinition. Eine Registrierungsnummer muss daher nicht allein aufgrund der EU-Verordnung bzw. einer darauf verweisenden Regelung wie § 5a der Münchner Zweckentfremdungssatzung im Inserat auf mein-Monteurzimmer.de angegeben werden.

  • Kontrolle durch Behörden: Die Registrierungsnummer hilft den Behörden, illegale Kurzzeitvermietungen oder Verstöße gegen das Zweckentfremdungsverbot schneller zu erkennen

  • EU-weit einheitlicher Standard: Nach der seit dem 20. Mai 2026 geltenden EU-Verordnung 2024/1028 wird die Registrierungsnummer europaweit im Rahmen des Datenaustauschs über Beherbergungsdienstleistungen genutzt.

     

Wann brauchst du eine Registrierungsnummer?

Das hängt von den jeweiligen landesrechtlichen und kommunalen Regelungen ab. Je nach Bundesland und Kommune können unterschiedliche Vorgaben gelten.  

Wenn du deine Unterkunft regelmäßig tage-, wochenweise oder monatsweise an wechselnde Gäste überlässt – etwa Touristen, Geschäftsreisende oder Monteure – kann dies je nach Ausgestaltung als Beherbergung gelten.

In vielen Städten und Gemeinden kann hierfür eine Registrierungspflicht bestehen.

Ob du eine Registrierungsnummer beantragen musst und wo du sie angeben musst, richtet sich nach den für deinen Standort geltenden Vorschriften. Je nach Registrierungsverfahren kann die Angabepflicht sämtliche öffentlichen Angebote betreffen oder auf bestimmte Online-Plattformen beschränkt sein.

Wann kann ein Impressum die Registrierungsnummer ersetzen?

In einigen Städten und Gemeinden – zum Beispiel in Hamburg – kann ein vollständiges Impressum unter bestimmten Voraussetzungen die Registrierungspflicht bzw. die Pflicht zur Angabe einer Wohnraumschutznummer ersetzen.

Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um Unterkünfte handelt, die baurechtlich bereits korrekt genehmigt sind. Für solche Unterkünfte brauchst du grundsätzlich eine Wohnraumschutznummer, sobald du Angebote oder Werbung dafür veröffentlichst – z. B. auf einem Online-Portal, in Zeitungen oder anderen Medien.

Eine Registrierung ist jedoch nicht erforderlich, wenn du:

  • Gesetzlich zur Angabe eines Impressums verpflichtet bist (z. B. als Gewerbetreibender oder Betreiber einer Webseite)
  • Und dieses Impressum in der jeweiligen Anzeige klar angegeben ist

Nur wenn alle kommunalen Vorgaben erfüllt sind, kann das Impressum die Registrierungsnummer ersetzen. Ob dies deine konkrete Stadt oder Gemeinde erlaubt, ergibt sich aus der jeweiligen Zweckentfremdungssatzung. Daher lohnt sich immer ein Blick in die lokalen Regelungen oder eine Rückfrage beim zuständigen Amt.

Wo beantragst du die Registrierungsnummer?

Zuständig ist das örtliche Wohnungs-, Ordnungs- oder Bezirksamt. Der Antrag erfolgt meist online über ein städtisches Portal.

Benötigte Angaben:

  • Name und Kontaktdaten des Vermieters
  • Adresse und Nutzung der Unterkunft
  • Vermietungsform (Kurzzeitvermietung/ Wohnen auf Zeit)
  • Zweckentfremdungsgenehmigung oder Nachweis, dass keine Genehmigungspflicht besteht

Nach der Registrierung erhältst du eine individuelle Registrierungsnummer. Ob und in welchen Inseraten oder Werbedarstellungen du diese angeben musst, richtet sich nach der jeweiligen gesetzlichen oder kommunalen Regelung.

Zusammenhang mit der Zweckentfremdungsgenehmigung

Die Registrierungsnummer ersetzt keine Zweckentfremdungsgenehmigung. Es handelt sich um getrennte Verfahren mit unterschiedlichen Funktionen:

  • Eine Registrierungspflicht kann unabhängig davon bestehen, ob eine Zweckentfremdungsgenehmigung erforderlich ist. Ob du deine Unterkunft registrieren musst, richtet sich nach den Voraussetzungen des jeweils geltenden Registrierungsverfahrens. Eine genehmigungsfreie oder bereits genehmigte Vermietung ist daher nicht automatisch von einer möglichen Registrierungspflicht ausgenommen.
  • Die Zweckentfremdungsgenehmigung regelt, ob du eine bestimmte Nutzung (z. B. Kurzzeitvermietung) überhaupt durchführen darfst. Sie ist also die inhaltliche Erlaubnis, während die Registrierung nur der behördlichen Erfassung und Transparenz dient.
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Die Registrierungsnummer zeigt nur an, dass du registriert bist – sie ersetzt keine Genehmigung und bedeutet nicht automatisch, dass deine Nutzung erlaubt ist.

Erst die Zweckentfremdungsgenehmigung entscheidet, ob du die Wohnung auf die geplante Weise vermieten darfst.

Informiere dich deshalb bei deiner Stadt oder Gemeinde, ob eine Registrierungsnummer erforderlich ist und welche Voraussetzungen dafür gelten. 

Konsequenzen bei Verstoß

  • Fehlende oder falsche Registrierungsnummer in Inseraten: je nach Rechtslage erhebliche Bußgelder; in Berlin sind hierfür bis zu 250.000 € möglich.
  • Wiederholte Verstöße: Löschung der Inserate oder Vermietungsverbot
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Wichtig

Du hast jetzt einen guten Überblick über das Thema Zweckentfremdung und Registrierungsnummer bekommen. Wichtig ist jedoch: Die konkreten Regeln unterscheiden sich von Kommune zu Kommune und können auch immer wieder angepasst werden. Durch die seit dem 20. Mai 2026 geltende EU-Verordnung zur Kurzzeitvermietung (siehe Beitrag „EU-Verordnung 2024/1028“) haben sich die Rahmenbedingungen für Registrierungsverfahren und den Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen zusätzlich verändert.

Wenn du mit deiner Vermietung starten oder etwas an deinem Modell ändern möchtest, informiere dich daher unbedingt direkt bei der zuständigen Behörde deiner Stadt (z. B. Wohnraumschutzstelle oder Bezirksamt).

FAQ – Häufige Fragen rund ums Thema

Was bedeutet Zweckentfremdung von Wohnraum und ab wann gilt Wohnraum als zweckentfremdet?

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Wohnraum gilt als zweckentfremdet, wenn er nicht mehr überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird. Typische Fälle sind:

  • Die tage- oder wochenweise Vermietung an wechselnde Gäste
  • Die gewerbliche Nutzung
  • Oder längerer, bewusst herbeigeführter Leerstand

Was genau als Zweckentfremdung gilt, legt die Zweckentfremdungssatzung der jeweiligen Kommune fest.

Ist die Vermietung an Monteure oder wechselnde Gäste eine Zweckentfremdung?

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In Städten mit Zweckentfremdungsverbot gilt die regelmäßige Vermietung an Monteure, Touristen oder andere wechselnde Kurzzeitgäste als Zweckentfremdung, wenn deine Wohnung baurechtlich noch als normaler Wohnraum eingestuft ist.

Nur wenn du eine baurechtlich genehmigte Nutzungsänderung zur Beherbergung hast, wird deine Unterkunft offiziell als Beherbergungsstätte geführt – dann entziehst du keinen Wohnraum und es liegt keine Zweckentfremdung vor.

Warum gibt es das Zweckentfremdungsverbot und wozu dient es?

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Das Zweckentfremdungsverbot soll verhindern, dass bestehender Wohnraum dem regulären Wohnungsmarkt entzogen wird. Es reagiert auf Wohnraummangel und stellt sicher, dass Wohnungen nicht dauerhaft als Ferien- oder Monteurunterkünfte, gewerblich oder leerstehend genutzt werden. Kommunen können dafür eigene Zweckentfremdungssatzungen erlassen.

Was müssen Vermieter bei einem Zweckentfremdungsverbot beachten?

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Vermieter müssen prüfen, welcher Nutzungszweck baurechtlich genehmigt ist.

  • Mit baurechtlich genehmigter Nutzung für Beherbergung: Das Objekt ist kein Wohnraum mehr und fällt nicht unter das Zweckentfremdungsverbot. Trotzdem kann die Kommune eine Registrierungspflicht und Dokumentationspflicht vorsehen.
  • Ohne baurechtliche Nutzungsgenehmigung für Beherbergung: Die Vermietung an wechselnde Gäste ist genehmigungspflichtig. Vermieter müssen die Zweckentfremdungssatzung prüfen, ggf. eine Zweckentfremdungsgenehmigung beantragen, eine Registrierungsnummer führen und die Belegung dokumentieren.

Gilt in meiner Stadt ein Zweckentfremdungsverbot und wie kann ich das prüfen?

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Ob ein Zweckentfremdungsverbot gilt, entscheidet jede Stadt oder Gemeinde selbst. Über die Website deiner Stadtverwaltung oder das Wohnraumschutzamt kannst du prüfen, ob eine Zweckentfremdungssatzung existiert und welche Regelungen gelten.

Welche Strafen drohen bei unerlaubter Zweckentfremdung?

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Folgen bei unerlaubter Zweckentfremdung

  • Nutzungsuntersagung der Unterkunft
  • Rückführungspflicht in Wohnraum
  • Hohe Bußgelder, die den wirtschaftlichen Vorteil übersteigen können
  • Zwangsgelder bei Nichtbefolgung
  • Vermietungsverbot oder sogar Entzug der Nutzungserlaubnis

Wann brauche ich eine Registrierungsnummer für Kurzzeitvermietung (Wohnraumschutznummer)?

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Eine Registrierungsnummer ist erforderlich, wenn für deine Unterkunft nach den jeweils geltenden landesrechtlichen oder kommunalen Vorschriften ein Registrierungsverfahren gilt. Ob eine Registrierungspflicht besteht, hängt von den konkreten Voraussetzungen des jeweiligen Verfahrens ab – etwa von der Art und Dauer der Vermietung oder davon, über welchen Vermarktungsweg die Unterkunft angeboten wird.

Eine genehmigungsfreie oder bereits genehmigte Nutzung ist dabei nicht automatisch von einer möglichen Registrierungspflicht ausgenommen.

Was ist die Aufgabe der Registrierungsnummer bei Kurzzeitvermietungen?

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Die Registrierungsnummer dient der behördlichen Kontrolle und Transparenz. Ob und wo sie angegeben werden muss, richtet sich nach dem jeweils geltenden Registrierungsverfahren. Manche lokale Vorschriften erfassen sämtliche öffentlichen Angebote und Werbedarstellungen, andere Regelungen beschränken die Angabepflicht auf bestimmte Online-Plattformen.

Wo beantrage ich die Registrierungsnummer für meine Unterkunft?

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Du beantragst die Registrierungsnummer bei der nach den örtlichen Vorschriften zuständigen Behörde; häufig ist dies das Wohnungs-, Ordnungs- oder Bezirksamt. Der Antrag erfolgt meist online. Welche Angaben und Nachweise erforderlich sind, richtet sich nach dem jeweiligen Registrierungsverfahren. Typischerweise können hierzu Angaben zum Vermieter, zur Unterkunft und zur Vermietungsform gehören.

Nach der Registrierung erhältst du eine individuelle Registrierungsnummer. Ob und in welchen Inseraten oder Werbedarstellungen du diese angeben musst, richtet sich nach der jeweiligen gesetzlichen oder kommunalen Regelung.

Welche Strafen drohen bei fehlender Registrierungsnummer?

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  • Fehlende oder falsche Registrierungsnummer in Inseraten: je nach Rechtslage erhebliche Bußgelder; in Berlin sind hierfür bis zu 250.000 € möglich.
  • Wiederholte Verstöße: Löschung der Inserate oder Vermietungsverbot
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Hinweis

Bitte beachten: Die Inhalte dieser Seite wurden zu reinen Informationszwecken erstellt und die Kanzlei Weimer & Partner Rechtsanwälte PartG mbB mit der Überprüfung der rechtlichen Korrektheit beauftragt. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine Rechtsberatung in deinem konkreten Fall wende dich bitte an eine Anwaltskanzlei.