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Neue EU-Verordnung 2024/1028 zur Kurzzeitvermietung

Das musst du als Vermieter jetzt wissen

Am 19. Mai 2024 trat die EU-Verordnung (Nr. 2024/1028) über die kurzfristige Vermietung von Unterkünften in Kraft. Seit dem 20. Mai 2026 wird sie in allen EU-Mitgliedstaaten, also auch in Deutschland, verbindlich angewendet und betrifft sowohl private als auch gewerbliche Vermieter.

Für die Durchführung der EU-Verordnung in Deutschland wurden die notwendigen nationalen Regelungen 2026 geschaffen. Sie sind insbesondere im Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) verankert. Die Bundesnetzagentur übernimmt seit dem 1. Juli 2026 zentrale Aufgaben und betreibt als einheitliche digitale Zugangsstelle den sogenannten Single Digital Entry Point (SDEP). Über diese digitale Schnittstelle werden Daten zwischen den erfassten Online-Plattformen und den zuständigen Behörden ausgetauscht.

Ziel der Verordnung ist es, europaweit mehr Transparenz und Kontrolle im Bereich der kurzfristigen Vermietungen zu schaffen. Hintergrund ist die wachsende Bedeutung von Plattformen wie Airbnb, Booking.com & Co., die den Markt stark verändert haben.

Was genau regelt die EU-Verordnung?

Die Verordnung schafft europaweit einheitliche Regeln für alle, die Unterkünfte für weniger als zwölf Monate vermieten – egal ob an Touristen, Geschäftsreisende oder Studierende.

Wichtig: Diese 12-Monats-Grenze ist keine allgemeine Definition der Kurzzeitvermietung nach deutschem Recht. Sie dient ausschließlich dazu, den Anwendungsbereich der EU-Verordnung festzulegen.

Die zentralen Punkte der Verordnung:

Anwendungsbereich:

Gilt für die kurzfristige Vermietung (weniger als 12 Monate) möblierter Unterkünfte gegen Entgelt – egal ob privat oder gewerblich. Sie beschränkt sich nicht auf touristische Zwecke. Auch geschäftliche Aufenthalte, z. B. Monteure, Geschäftsreisende oder Studenten, fallen darunter.

Jetzt kostenfrei downloaden: Vermieter-Leitfaden zur EU-Verordnung 2024/1028

In diesem kostenlosen Vermieter-Leitfaden haben wir die wichtigsten Punkte der EU-Verordnung 2024/1028 verständlich und übersichtlich für dich zusammengefasst – damit du auf einen Blick weißt, was für dich gilt und worauf du jetzt achten musst.
Zum Herunterladen, Ausdrucken und Abheften.

Fachlich geprüft von Dr. Pascal Weimer, Rechtsanwalt für Bau- und Immobilienrecht (Kanzlei Weimer & Partner).

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Ausnahme:

Vermietungen ab einem Jahr oder länger gelten nicht als kurzfristig und fallen daher nicht unter die Verordnung.

Registrierungspflicht und Registrierungsnummer:

Ob eine Unterkunft registriert werden muss, hängt davon ab, ob eine Stadt oder ein Bundesland ein Registrierungsverfahren für kurzfristige Vermietungen einführt oder eingeführt hat. Besteht für deine Unterkunft eine Registrierungspflicht, muss sie über das behördliche Online-Portal angemeldet werden. Nach erfolgreicher Registrierung wird eine Registrierungsnummer vergeben. Diese Nummer ist auf Plattformen mit Direktbuchungsfunktion (z. B. Airbnb, Booking.com) im Inserat anzugeben.

Die Verordnung (EU) 2024/1028 schafft hierfür einen europaweiten Rahmen, überlässt die konkrete Ausgestaltung jedoch den nationalen und lokalen Behörden.

Das bedeutet: In manchen Städten oder Gemeinden ist eine Registrierung verpflichtend – in anderen nicht.

Wichtig dabei: Die Verordnung verpflichtet Kommunen nicht zur Einführung eines Registrierungsverfahrens.

Entscheidet sich eine Kommune jedoch dagegen, erhält sie keinen Zugang zu den von Online-Plattformen gemeldeten Vermietungsdaten (z. B. Buchungszahlen, Anbieterinformationen). Dadurch entsteht für die Kommunen ein klarer Anreiz, ein Registrierungsverfahren einzuführen, um Vermietungsaktivitäten auf dem eigenen Stadtgebiet überhaupt überwachen zu können.

Diese Registrierungsnummer ist eine eindeutige Kennung der vermieteten Einheit. Sie ermöglicht es, dass von Online-Plattformen mit Direktbuchungsfunktion übermittelte Daten eindeutig dem jeweiligen Gastgeber und der konkreten Unterkunft zugeordnet werden können.

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Wichtig

Die Verpflichtung zur Angabe der Registrierungsnummer in Inseraten betrifft nur Online-Plattformen, die den direkten Abschluss von Buchungen ermöglichen (z. B. Airbnb, Booking.com).

Auf reinen Inseratsportalen ohne direkte Buchungsfunktion (z. B. mein-Monteurzimmer.de) muss die Registrierungsnummer nicht aufgrund dieser EU-Verordnung angegeben werden – lokale Regelungen (z.B. Wohnraumschutznummer in Hamburg oder Registrierungsnummer in Berlin) können jedoch weiterhin gelten. 

Datenaustausch:

Online-Plattformen, die den direkten Abschluss von Buchungen ermöglichen (z. B. Airbnb, Booking.com), sind verpflichtet, sofern für das Gebiet, in dem sich die Unterkunft befindet, ein Registrierungsverfahren nach der EU-Verordnung gilt, regelmäßig standardisierte Daten an die Bundesnetzagentur als Betreiberin der einheitlichen digitalen Zugangsstelle in Deutschland (Single Digital Entry Point - SDEP) zu übermitteln. 

Hierzu zählen insbesondere:

Tätigkeitsdaten im Sinne der Verordnung, also

  • die Zahl der Übernachtungen,

  • die Zahl der Gäste pro Nacht sowie

  • das Wohnsitzland der Gäste,

sowie zusätzlich

  •   die genaue Anschrift der Unterkunft,
  •   die Registrierungsnummer und
  •   die URL des Inserats,

Über den SDEP werden diese Daten den jeweils zuständigen Behörden standardisiert und automatisiert zugänglich gemacht. Die Bundesnetzagentur stellt zudem bestimmte Daten für statistische Zwecke bereit. Die nationale Durchführung der EU-Verordnung ist in Deutschland insbesondere in §§ 22a ff. des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) geregelt.

Sanktionen:

Verstöße gegen Registrierungs- und Mitteilungspflichten können nach der EU-Verordnung sowie den ergänzenden nationalen und lokalen Vorschriften mit Bußgeldern geahndet werden. 

Info für dich als Vermieter auf mein-Monteurzimmer.de

In Artikel 3 Nr. 5 in Verbindung mit Erwägungsgrund (8) der Verordnung (EU) 2024/1028 wird ausdrücklich klargestellt, dass diese Verordnung nur für Online-Plattformen gilt, über die Gäste Unterkünfte direkt buchen und damit Fernabsatzverträge abschließen können (z. B. Airbnb, Booking.com).

Da auf mein-Monteurzimmer.de keine direkte Buchung abgeschlossen werden kann, sondern lediglich der Kontakt zwischen Gast und Vermieter hergestellt wird, fällt mein-Monteurzimmer.de nicht in den Anwendungsbereich dieser EU-Verordnung.

Das bedeutet für dich:

  • Du musst in deinem Inserat auf mein-Monteurzimmer.de keine Registrierungsnummer aufgrund der EU-Verordnung angeben.
  • Es werden keine Vermietungsdaten über mein-Monteurzimmer.de an die Bundesnetzagentur übermittelt — keine Gästezahlen, keine Übernachtungen, keine Adressen.
  • Für dich ändert sich durch die EU-Verordnung an deinem Inserat und am Ablauf nichts.

Musst du möglicherweise trotzdem eine Registrierungsnummer angeben?

Ob du eine Registrierungsnummer überhaupt beantragen musst, hängt nicht nur von der EU-Verordnung ab, sondern davon, ob deine Stadt oder Gemeinde ein Registrierungs- oder Meldeverfahren eingeführt hat.

Wenn deine Kommune ein solches Verfahren vorsieht, bist du verpflichtet, deine Unterkunft zu registrieren und eine Registrierungsnummer zu erhalten – auch dann, wenn du sie nicht in deinem Inserat auf mein-Monteurzimmer.de anzeigen musst.

Lokale Registrierungs-, Genehmigungs- und Wohnraumschutzvorschriften können zusätzlich zur EU-Verordnung gelten. Dabei unterscheiden sich die Regelungen je nach Bundesland und Kommune. Teilweise gelten lokale Pflichten unabhängig vom verwendeten Vermarktungskanal; andere Registrierungsverfahren greifen ausdrücklich die Plattformdefinition der EU-Verordnung auf.

Bitte prüfe daher die lokalen Vorschriften deiner Stadt oder Gemeinde, um mögliche Bußgelder oder Vermietungsverbote zu vermeiden.

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Wichtig

Informiere dich bei deiner Kommune, ob es bereits ein Registrierungsverfahren im Rahmen der EU-Verordnung 2024/1028 gilt oder dessen Einführung angekündigt wurde. 

Beachte dabei auch weiterhin die lokalen Regeln deiner Stadt oder Gemeinde – z. B. Zweckentfremdung, Wohnraumschutznummer, die unabhängig der neuen EU-Verordnung auch weiterhin gelten.

Erklärvideo: "Deshalb werden Monteurzimmer immer gefragter"

 

Quellen:

 

FAQ – Häufige Fragen rund ums Thema

Was ist die EU-Verordnung 2024/1028?

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Die EU-Verordnung 2024/1028 regelt europaweit die kurzfristige Vermietung möblierter Unterkünfte unter 12 Monaten. Ziel ist ein einheitlicher Rahmen für Registrierung, Datentransparenz und bessere Kontrolle der Vermietungsaktivitäten. 

Ab wann gilt die neue EU-Verordnung 2024/1028?

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Die Verordnung trat im Mai 2024 in Kraft und wird seit dem 20. Mai 2026 in allen EU-Mitgliedstaaten und somit auch in Deutschland verbindlich angewendet.

Für wen gilt die EU-Verordnung 2024/1028?

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Sie gilt für alle, die Unterkünfte kurzfristig (unter 12 Monaten) vermieten – egal ob privat oder gewerblich, egal ob touristisch oder beruflich (z. B. Monteure, Geschäftsreisende, Studierende).

Was genau regelt die EU-Verordnung?

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Die EU-Verordnung 2024/1028 regelt, wie kurzfristige Vermietungen (unter 12 Monaten) in der EU erfasst und überwacht werden sollen. Sie legt dafür ein einheitliches System fest, das aus drei Bausteinen besteht:

  • Registrierungsverfahren: Wenn eine Stadt oder ein Bundesland ein Registrierungsverfahren einführt, müssen Vermieter ihre Unterkunft über ein behördliches Online-Portal anmelden und bekommen eine Registrierungsnummer. Die Verordnung verpflichtet Städte aber nicht dazu, ein solches Verfahren einzuführen.
  • Kennzeichnung auf Plattformen: Nur Plattformen mit Möglichkeit zur Direktbuchung (z. B. Airbnb, Booking.com) müssen die Registrierungsnummer in den Inseraten anzeigen. Plattformen ohne Buchungsfunktion, wie mein-Monteurzimmer.de, sind nicht betroffen.
  • Datenaustausch mit Behörden: Plattformen mit Möglichkeit zur Direktbuchung müssen regelmäßig standardisierte Daten an die Bundesnetzagentur übermitteln – z. B. Gästezahl, Aufenthaltsdauer, Adresse der Unterkunft, Registrierungsnummer und URL des Inserats.

Die Verordnung gilt für alle kurzfristigen Vermietungen – privat und gewerblich, touristisch oder beruflich – und betrifft damit auch Monteurzimmer.

Was müssen Vermieter durch die neue EU-Verordnung beachten?

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Vermieter, die Unterkünfte kurzfristig (unter 12 Monaten) vermieten, müssen nur dann etwas tun, wenn ihre Stadt ein Registrierungsverfahren im Rahmen der EU-Verordnung eingeführt hat. Die EU-Verordnung verpflichtet Vermieter also nicht automatisch zur Registrierung.

Wenn ein solches Verfahren gilt, müssen Vermieter:

  • Ihre Unterkunft online registrieren und erhalten eine Registrierungsnummer
  • Diese Registrierungsnummer müssen sie auf Plattformen mit Möglichkeit zur Direktbuchung anzeigen (z. B. Airbnb, Booking.com)
  • Auf Plattformen ohne Möglichkeit zur Direktbuchung, wie mein-Monteurzimmer.de, muss diese Registrierungsnummer nicht  angegeben werden

Alle weiteren Schritte, wie die Datenübermittlung an die Bundesnetzagentur, übernimmt die jeweilige Buchungsplattform automatisch.

Wichtig: Lokale Regeln wie Zweckentfremdung oder Wohnraumschutznummern gelten unabhängig von der EU-Verordnung weiter.

EU-Verordnung 2024/1028 – Was muss ich als Vermieter auf mein-Monteurzimmer.de beachten?

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Als Vermieter auf mein-Monteurzimmer.de musst du durch die EU-Verordnung nichts Zusätzliches beachten, weil die Verordnung nur Plattformen mit Möglichkeit zur Direktbuchung betrifft.

mein-Monteurzimmer.de ist ein reines Inseratsportal ohne direkte Buchungsfunktion. Deshalb gilt:

  • Du musst keine Registrierungsnummer aufgrund der EU-Verordnung angeben
  • Es werden keine Vermietungsdaten an Behörden übermittelt
  • Für dich ändert sich durch die EU-Verordnung nichts am Inserat oder Ablauf

Wichtig: Lokale Regeln wie Zweckentfremdung oder Wohnraumschutznummern gelten unabhängig von der EU-Verordnung weiter.

Wie wird die EU-Verordnung 2024/1028 in Deutschland umgesetzt?

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Die nationale Durchführung der EU-Verordnung 2024/1028 ist in Deutschland insbesondere im Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) geregelt. Die Bundesnetzagentur ist seit dem 1. Juli 2026 die zentrale digitale Zugangsstelle und nationale Koordinatorin. Sie betreibt den sogenannten Single Digital Entry Point (SDEP), über den Daten zwischen den von der EU-Verordnung erfassten Online-Plattformen und den zuständigen Behörden ausgetauscht werden.

 

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Hinweis

Bitte beachten: Die Inhalte dieser Seite wurden zu reinen Informationszwecken erstellt und die Kanzlei Weimer & Partner Rechtsanwälte PartG mbB mit der Überprüfung der rechtlichen Korrektheit beauftragt. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine Rechtsberatung in deinem konkreten Fall wende dich bitte an eine Anwaltskanzlei.